Die Ulm 5 vor Gericht: Wenn Protest gegen Rüstung zur Staatsaffäre wird
Die Ulm 5 vor Gericht:
Wenn Protest gegen Rüstung zur Staatsaffäre wird
Fünf Aktivisten stehen nach einer Aktion gegen Elbit Systems
Deutschland in Stuttgart vor Gericht. Die Anklage wirft ihnen unter anderem
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und die Mitgliedschaft in einer kriminellen
Vereinigung vor. Die Verteidigung verlangt, auch die Rolle des Rüstungsbetriebs
für Israels Kriegsführung zu untersuchen. Seit einem Jahr sitzen die Fünf in
Untersuchungshaft. Der Prozess zeigt, wie konsequent der Staat einen Eingriff
in Rüstungseigentum verfolgt – und wie schwer es der Verteidigung nach eigener
Darstellung gemacht wird, die Folgen der Rüstungsproduktion zum Gegenstand des
Verfahrens zu machen.
Eine Aktion und zwei gegensätzliche Sichtweisen
Am 8. September 2025 drangen fünf Aktivisten in den Betrieb
von Elbit Systems Deutschland in Ulm ein und beschädigten Ausrüstung. Aufnahmen
der Aktion wurden im Prozess gezeigt. Dass Gegenstände beschädigt wurden und
die Fünf das Betriebsgelände betraten, bestreiten ihre Verteidiger nicht.
Umstritten ist, ob das Gericht nur den Eingriff in das Eigentum des Konzerns
bewertet oder auch untersucht, warum die Angeklagten dessen Produktion
unterbrechen wollten.
Die Anklage sieht Straftaten und wirft den Angeklagten
zusätzlich vor, einer kriminellen Vereinigung anzugehören. Die Verteidigung
hält dagegen, die Fünf hätten die Herstellung militärischer Güter unterbrechen
wollen, weil sie Elbit Systems für eine Beteiligung an der Kriegsführung in
Gaza verantwortlich machen. Sie beruft sich auf Nothilfe und rechtfertigenden
Notstand. Ob diese Argumente rechtlich tragen, ist offen. Eine Antwort setzt
jedoch voraus, die Tätigkeit des Konzerns und ihre möglichen Folgen überhaupt
aufzuklären.
Seit der Aktion befinden sich alle fünf in
Untersuchungshaft. Nach Angaben der Verteidiger stellten sie sich selbst der
Polizei, hatten feste Wohnsitze und waren sozial eingebunden. Die Anwälte sehen
deshalb keine Fluchtgefahr. Das Gericht hat die Haft dennoch aufrechterhalten.
Für die Angeklagten ist die staatliche Macht damit bereits vor einem Urteil
höchst konkret: Sie verlieren ihre Freiheit, ihre alltäglichen Beziehungen
werden beschränkt, und jeder zusätzliche Prozesstag verlängert diesen Zustand.
Der Prozess begann im April 2026. Ursprünglich waren 16
Verhandlungstage vorgesehen; inzwischen stehen nach Angaben der Verteidigung 44
Termine bis Januar 2027 im Raum. Ende August waren 18 Sitzungstage absolviert.
Die Beweisaufnahme läuft, doch die Verteidiger sehen ihre zentralen Fragen
bislang kaum behandelt: Was produziert der Betrieb in Ulm, wohin gelangen seine
Erzeugnisse, und welche Bedeutung hätte das für die Bewertung der Aktion?
Während der Schaden im Betrieb strafrechtlich verfolgt wird, bleibt die von der
Verteidigung behauptete Verbindung zur Gewalt in Gaza nach ihrer Darstellung
weitgehend ungeprüft.
Der Rüstungsbetrieb als Gegenstand des Verfahrens
Elbit Systems Deutschland ist Teil eines Rüstungskonzerns.
Der Ulmer Betrieb steht deshalb im Zentrum der politischen Motivation, auf die
sich die Angeklagten berufen. Die Verteidigung will feststellen lassen, welche
Verbindung zwischen dort hergestellten Gütern, Lieferungen nach Israel und
militärischen Einsätzen besteht. Aus ihrer Sicht kann das Gericht über die
geltend gemachten Rechtfertigungsgründe erst entscheiden, wenn es diesen
Zusammenhang untersucht. Der Eigentumsschaden ist Gegenstand der Anklage. Die
mögliche Verwendung der Produkte darf nach Auffassung der Anwälte nicht aus dem
Blick geraten, nur weil ihre Folgen außerhalb Deutschlands eintreten.
Dabei geht es um konkrete Beweisfragen: Welche Produkte
werden in Ulm hergestellt? Welche davon wurden an den Konzern oder andere
Empfänger geliefert? Gelangten sie zur israelischen Armee, und wofür wurden sie
eingesetzt? Eine nachgewiesene Lieferung würde noch nicht sämtliche
strafrechtlichen Fragen beantworten. Werden Lieferwege und Verwendung hingegen
gar nicht untersucht, fehlt der Verteidigung die Tatsachengrundlage für ihr
zentrales Argument. Die Entfernung zwischen Fabrik und Kriegsschauplatz ist kein
Grund, mögliche Verbindungen für unerheblich zu erklären.
Die Anwälte beantragten unter anderem, den Geschäftsführer
von Elbit Systems Deutschland als Zeugen zu hören und Werbevideos des Konzerns
in Augenschein zu nehmen. Außerdem legten sie nach eigener Darstellung
Unterlagen vor, die Lieferungen von Ulm nach Israel im Jahr 2025 belegen
sollen. Was diese Unterlagen beweisen, muss das Gericht prüfen. Die
Verteidigung hat zudem beantragt, den früheren Bundeskanzler Olaf Scholz und
Bundeskanzler Friedrich Merz zu Rüstungsgenehmigungen zu hören. Damit richtet
sie den Blick auf das Zusammenwirken unternehmerischer Produktion und
staatlicher Entscheidungen.
Die Verteidiger werfen den Ermittlungsbehörden vor, den
möglichen Beitrag des Unternehmens zur Kriegsführung weit weniger gründlich
untersucht zu haben als die Aktion der Fünf. Nach ihrer Darstellung wertete ein
dazu befragter Ermittler lediglich öffentlich zugängliche Unterlagen aus und
verfügte über keine technischen Kenntnisse der Produkte. Eine ernsthafte
Prüfung von Produktion und Lieferbeziehungen sehen die Anwälte darin nicht.
Sollte ihre Schilderung zutreffen, wäre die Schieflage erheblich: Beim beschädigten
Eigentum wird genau hingesehen; bei der Frage, wozu die hergestellten Güter
dienen, bleibt die Ermittlung an der Oberfläche.
Wenn Beweggründe und mögliche entlastende Umstände geprüft
werden sollen, darf die Untersuchung nicht beim sichtbaren Schaden im Betrieb
enden. Das politische Ziel einer Aktion rechtfertigt eine Sachbeschädigung
nicht automatisch. Ebenso wenig darf der Eigentumsschutz die Prüfung der
behaupteten Rechtfertigungsgründe verdrängen. Ein Verfahren, das den Eingriff
in Rüstungsproduktion verhandelt, muss sich der Frage stellen, welche Rolle
diese Produktion in der Kriegsführung möglicherweise spielt.
Darin liegt ein gesellschaftlicher Widerspruch. Unternehmen
stellen militärische Güter her, staatliche Stellen entscheiden über
Genehmigungen, und die Folgen ihres möglichen Einsatzes tragen Menschen weit
entfernt von den Produktionsstandorten. Die Angeklagten wollten diese Trennung
durch einen Eingriff in den Betrieb aufbrechen. Ob dieser Eingriff strafbar war
oder gerechtfertigt sein kann, verlangt eine sorgfältige rechtliche Prüfung.
Wer dabei allein den Schaden an Maschinen und Ausrüstung betrachtet, behandelt
Rüstungsproduktion jedoch wie eine gewöhnliche Eigentumsfrage und blendet ihre
möglichen Folgen aus.
Was der Vorwurf nach Paragraf 129 bedeutet
Besonders schwer wiegt der Vorwurf nach Paragraf 129 des
Strafgesetzbuchs. Die Staatsanwaltschaft geht nach Darstellung der Verteidigung
davon aus, dass eine Vereinigung namens Palestine Action Germany existiere. Als
wesentliche Indizien nennen die Anwälte Kleidung mit entsprechender
Kennzeichnung bei der Aktion und die Verbreitung von Aufnahmen über einen
Instagram-Kanal dieses Namens. Nachweise für eine darüber hinausgehende
Organisationsstruktur hätten sie bislang nicht gesehen.
Das Gericht muss deshalb klären, ob mehr belegt ist als ein
gemeinsamer Auftritt unter einem Namen. Über Bestand, Struktur und Zweck einer
möglichen Vereinigung sowie über die Beteiligung jedes einzelnen Angeklagten
kann nur anhand von Beweisen entschieden werden. Eine politische Kennzeichnung
ersetzt diesen Nachweis nicht. Würde sie genügen, könnte die sichtbare
gemeinsame Form eines Protests bereits zum Ausgangspunkt eines schwerwiegenden
Organisationsvorwurfs werden.
Der Vorwurf verschiebt das gesamte Verfahren. Aus einer
Aktion gegen einen Rüstungsbetrieb wird zugleich eine Untersuchung politischer
Verbindungen. Rechtsanwältin Nina Honner weist darauf hin, dass schon ein
entsprechender Anfangsverdacht weitreichende verdeckte Ermittlungsmaßnahmen
ermöglicht. Sie sieht darin eine Gefahr für politische Organisierung: Nicht nur
eine konkrete Tat, sondern das Zusammenwirken von Aktivisten gerät in den Blick
der Strafverfolgung. Gerade gemeinsames Handeln ist jedoch die Voraussetzung
dafür, dass Menschen mächtigen Unternehmen und staatlichen Entscheidungen
überhaupt wirksam entgegentreten können.
Die Verteidigung wertet den Vorwurf deshalb auch als
Versuch, über die fünf Angeklagten hinaus abzuschrecken. Eine solche Absicht
der Ermittlungsbehörden ist damit nicht bewiesen. Die Wirkung des Verfahrens
lässt sich dennoch benennen: Eine Staatsschutzkammer verhandelt über das
behauptete Bestehen einer Organisation; die Angeklagten sitzen seit einem Jahr
in Haft. Wer sich gegen Militarisierung und die deutsche Israelpolitik
engagiert, sieht, welche Folgen ein Eingriff in Rüstungseigentum haben kann. Der
Fall betrifft damit auch die Bedingungen, unter denen politischer Widerstand
organisiert wird.
Ein Jahr Untersuchungshaft
Für die Angeklagten sind diese Fragen keine abstrakte
Debatte. Daniel, den Rechtsanwalt Benjamin Duisberg vertritt, sitzt nach dessen
Schilderung in der Justizvollzugsanstalt Ulm täglich etwa 23 Stunden allein in
seiner Zelle. Im Wesentlichen bleibt ihm eine Stunde Hofgang. Besuche sind auf
insgesamt eine Stunde im Monat begrenzt; sie und andere Kontakte nach außen
werden überwacht. Die Haft entzieht ihm damit nicht nur Bewegungsfreiheit. Sie
greift tief in seine sozialen Beziehungen ein.
Auch seine Familie trägt die Folgen. Reist sein Vater aus
Irland an, ist nach Darstellung Duisbergs nur ein kurzer Besuch möglich.
Während der ersten sechs Monate habe eine Trennscheibe zwischen Daniel und
seinen Angehörigen gestanden, obwohl das Gericht sie nach Angaben der
Verteidigung nicht angeordnet hatte. Die Scheibe wurde später entfernt. Die
Monate, in denen körperlicher Kontakt verhindert wurde, lassen sich dadurch
nicht rückgängig machen.
Selbst Bücher wurden zum Gegenstand eines Rechtsstreits.
Daniel durfte nach Angaben seines Verteidigers zunächst weder selbst welche
bestellen noch sie sich von außen zusenden lassen. Erst über das
Oberlandesgericht habe die Verteidigung erreicht, dass er Lektüre seiner Wahl
bestellen könne. Wer fast den ganzen Tag allein eingeschlossen ist, braucht
Möglichkeiten, sich geistig zu beschäftigen. Dass selbst darüber gestritten
werden musste, verdeutlicht, wie weit die Kontrolle des Haftalltags reicht.
Auch Zo, vertreten von Rechtsanwältin Honner, ist seit der
Aktion inhaftiert. Zo kann nach ihren Angaben arbeiten und dadurch mehrere
Stunden täglich außerhalb der Zelle verbringen. Honner beschreibt dennoch
erhebliche psychische Belastungen und weist darauf hin, dass Zo als schwarze
Transperson zusätzlichen Belastungen ausgesetzt sei. Bewegungsfreiheit, Arbeit
und Kontakt zu Angehörigen sind im Gefängnis eng begrenzt und ungleich
verteilt. Selbst eine Erleichterung des Alltags bleibt von Entscheidungen abhängig,
die die Inhaftierten kaum kontrollieren können.
Die Verteidiger halten schon die Dauer der Untersuchungshaft
für unverhältnismäßig. Sie verweisen auf die Wohnsitze, sozialen Bindungen und
darauf, dass sich die Fünf nach der Aktion der Polizei stellten. Ob die Haft
rechtlich erforderlich ist, entscheidet das zuständige Gericht. Ihre Folgen
stehen längst fest: Noch vor einer Verurteilung verbringen die Angeklagten mehr
als ein Jahr unter Bedingungen, die ihren Alltag und ihre Beziehungen
bestimmen. Die Länge des Verfahrens wird für sie selbst zur Belastung.
Verhandeln hinter Glas
Auch im Gerichtssaal sieht die Verteidigung grundlegende
Rechte beeinträchtigt. Verhandelt wird in Stuttgart-Stammheim. Die fünf
Angeklagten sitzen dort nach Angaben ihrer Anwälte hinter Panzerglas, getrennt
von den Verteidigertischen. Gespräche während der Sitzung laufen über ein
Mikrofonsystem; ein spontaner Austausch ist kaum möglich. Justizbeamte befinden
sich in unmittelbarer Nähe. Die räumliche Anordnung entscheidet so mit darüber,
wie die Angeklagten an ihrem eigenen Prozess teilnehmen können.
Duisberg schildert, dass er Daniel während der Verhandlung
weder unmittelbar etwas sagen noch ihm schnell ein Schriftstück geben könne.
Für ein vertrauliches Gespräch muss die Verteidigung eine Unterbrechung
beantragen. Nach seinen Angaben dauert es anschließend mindestens eine halbe
Stunde, bis die notwendigen Abläufe abgeschlossen sind. Die Trennung hinter
Glas kostet damit Zeit und erschwert Reaktionen auf das, was im Saal geschieht.
Vertrauliche Verteidigung wird von einer Ausnahmeprozedur abhängig.
Die Anwälte beantragen wiederholt, neben ihren Mandanten
sitzen zu dürfen. Sie halten die Trennung für sachlich unbegründet und berufen
sich auf das Recht auf wirksame Verteidigung und die Unschuldsvermutung. Das
Gericht verweist nach ihrer Darstellung auf die baulichen Gegebenheiten. Die
Verteidiger entgegnen, an den Tischen seien Plätze frei. Auch die Wahl des
Verhandlungsortes halten sie für nicht überzeugend begründet. Über diese
Einwände muss anhand der tatsächlichen Sicherheitsanforderungen und der Folgen
für die Verteidigung entschieden werden, nicht allein mit einem Hinweis auf die
Architektur.
Denn Verfahrensrechte gelten nicht nur auf dem Papier.
Angeklagte müssen mit ihren Anwälten auf Zeugenaussagen reagieren und Fragen
vertraulich besprechen können, während die Verhandlung läuft. Wenn jedes solche
Gespräch eine längere Unterbrechung verlangt, verändert die Saalordnung die
praktischen Möglichkeiten der Verteidigung. Ob die Anordnung rechtmäßig ist,
steht damit nicht schon aufgrund der Kritik der Anwälte fest. Ihre Auswirkungen
lassen sich aber nicht als bloße Unbequemlichkeit abtun.
Die Glasabtrennung wirkt zudem auf das Publikum. Die
Verteidiger befürchten, dass die fünf Angeklagten hinter Panzerglas bereits vor
einem Urteil als besonders gefährlich erscheinen. Ein Terrorismusvorwurf steht
nach ihrer Darstellung nicht im Raum. Sicherheitsmaßnahmen brauchen deshalb
eine konkrete Begründung. Andernfalls vermittelt der Gerichtssaal ein Bild der
Angeklagten, das der Beweisaufnahme vorgreift.
Streit um Öffentlichkeit und Protokoll
Ein weiterer Konflikt betrifft die Dokumentation des
Prozesses. Nach Angaben der Verteidigung dürfen Zuschauer im Saal weder Stifte
noch Papier für Notizen benutzen. Das Gericht habe dies mit Sicherheitsbedenken
begründet. Auch eine von den Anwälten gewünschte Protokollkraft sei nicht
zugelassen worden. Öffentlichkeit kann ihre Kontrollfunktion jedoch nur
eingeschränkt erfüllen, wenn Beobachter den Verlauf einer langen Verhandlung
nicht schriftlich festhalten dürfen.
Das wiegt umso schwerer, weil das offizielle Protokoll nicht
den Wortlaut der Aussagen und der Verhandlung wiedergibt, sondern vor allem
förmliche Vorgänge festhält. Wer später wissen will, was ein Zeuge im Einzelnen
gesagt hat, kann nicht einfach ein vollständiges Gerichtsprotokoll nachlesen.
Nach Darstellung der Verteidigung wurden zudem Anträge abgelehnt, bestimmte
Vorgänge ausdrücklich zu protokollieren.
Für die Anwälte erschwert dies die laufende Arbeit und
mögliche spätere Rechtsmittel. Wenn weder ein vollständiges amtliches
Wortprotokoll entsteht noch Zuschauer mitschreiben dürfen, liegt die spätere
Darstellung des Geschehens in besonderem Maß bei den Institutionen, die das
Verfahren führen und beurteilen. Gerade bei einem politisch umstrittenen
Prozess ist unabhängige Dokumentation keine Nebensache. Ob die geltend
gemachten Sicherheitsgründe die Verbote rechtfertigen, muss sich an diesem
Gewicht messen lassen.
Antisemitismusvorwurf und politische Motivation
Nach Darstellung der Verteidigung schreibt die Anklage den
Angeklagten auch eine antisemitische Motivation zu. Honner und Duisberg weisen
das zurück. Die Aktion habe einem Rüstungsunternehmen und dessen behaupteter
Rolle bei militärischen Einsätzen gegolten. Aus der israelischen Herkunft des
Mutterkonzerns folge keine Feindschaft gegenüber Juden. Die Verteidiger
kritisieren, dass eine solche Gleichsetzung die Untersuchung der
Geschäftstätigkeit des Konzerns verdrängen könne.
Äußerungen bei der Aktion und die Motivation der Beteiligten
müssen konkret geprüft werden. Dasselbe gilt für den Antisemitismusvorwurf.
Kritik an einem Rüstungsunternehmen, Kritik an israelischer Regierungspolitik
und Feindschaft gegen Juden sind unterschiedliche Sachverhalte. Sie dürfen
weder pauschal gleichgesetzt noch ohne Prüfung vermischt werden. Die Herkunft
eines Konzerns entzieht seine Produkte und Lieferbeziehungen keiner Kritik;
zugleich muss jede belastende Äußerung anhand ihres tatsächlichen Inhalts
beurteilt werden.
Die Angeklagten und ihre Anwälte sehen die Aktion als
Reaktion auf das Leid der palästinensischen Bevölkerung und auf die aus ihrer
Sicht unzureichende staatliche Antwort. Duisberg verbindet dies mit der Frage,
ob Deutschland Rüstungslieferungen hätte unterbinden müssen. Er hält unter
bestimmten Voraussetzungen ein Eingreifen zum Schutz anderer Menschen für
rechtlich gerechtfertigt. Das Gericht muss prüfen, ob die behaupteten Tatsachen
nachweisbar sind und ob daraus der geltend gemachte Rechtfertigungsgrund folgt.
Politisch stehen sich hier Interessen mit höchst ungleichen
Mitteln gegenüber. Ein Rüstungskonzern verfügt über Betriebe, Produkte und
Absatzbeziehungen; staatliche Stellen entscheiden über Genehmigungen und setzen
das Strafrecht durch. Die Menschen in Gaza, auf deren Schutz sich die
Angeklagten berufen, haben auf diese Entscheidungen keinen vergleichbaren
Einfluss. Die Fünf versuchten, unmittelbar in die Produktion einzugreifen. Ob
sie dazu berechtigt waren, ist eine Rechtsfrage. Dass Eigentum, staatliche Genehmigungsmacht
und Strafverfolgung auf der einen Seite konzentriert sind, prägt jedoch den
Konflikt, über den in Stammheim verhandelt wird.
Was in Stammheim entschieden werden muss
Die Verteidigung rechnet nach den bisherigen
Verhandlungstagen nicht mit einem Freispruch. Honner und Duisberg werfen der
Kammer vor, ihre Anträge und Einwände nicht ergebnisoffen zu behandeln; sie
haben wiederholt Befangenheitsanträge gestellt. Das ist ihre Bewertung des
Prozessverlaufs. Ein Urteil steht aus. Ebenso offen ist, wie das Gericht die
vorgebrachten Rechtfertigungsgründe und die dazu beantragten Beweise würdigt.
Entscheidend wird sein, ob das Gericht den gesamten
Zusammenhang prüft: die beschädigten Gegenstände und den Hausfriedensbruch, den
behaupteten Zusammenschluss nach Paragraf 129, die tatsächlichen Beziehungen
zwischen dem Ulmer Betrieb und der Kriegsführung sowie die Frage eines
möglichen Rechtfertigungsgrundes. Ebenso müssen die Angeklagten ihre
Verfahrensrechte wirksam ausüben können. Eine ernsthafte Prüfung darf weder die
Beschädigung von Eigentum übergehen noch so tun, als sei dessen Verwendung gesellschaftlich
folgenlos.
Für die fünf Inhaftierten steht ihre Freiheit auf dem Spiel.
Darüber hinaus macht der Prozess sichtbar, wie der Staat auf einen Angriff
gegen Rüstungsproduktion reagiert und wie umkämpft die Untersuchung der
möglichen Folgen dieser Produktion ist. Ob die Justiz auch die Macht- und
Lieferbeziehungen aufklärt, gegen die sich die Aktion richtete, entscheidet mit
darüber, was in Stammheim verhandelt wird: der gesamte Konflikt – oder nur der
Schaden, den die Fünf in Ulm hinterließen.



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