Die Ulm 5 vor Gericht: Wenn Protest gegen Rüstung zur Staatsaffäre wird



Die Ulm 5 vor Gericht:

Wenn Protest gegen Rüstung zur Staatsaffäre wird

Fünf Aktivisten stehen nach einer Aktion gegen Elbit Systems Deutschland in Stuttgart vor Gericht. Die Anklage wirft ihnen unter anderem Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung vor. Die Verteidigung verlangt, auch die Rolle des Rüstungsbetriebs für Israels Kriegsführung zu untersuchen. Seit einem Jahr sitzen die Fünf in Untersuchungshaft. Der Prozess zeigt, wie konsequent der Staat einen Eingriff in Rüstungseigentum verfolgt – und wie schwer es der Verteidigung nach eigener Darstellung gemacht wird, die Folgen der Rüstungsproduktion zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.

Eine Aktion und zwei gegensätzliche Sichtweisen

Am 8. September 2025 drangen fünf Aktivisten in den Betrieb von Elbit Systems Deutschland in Ulm ein und beschädigten Ausrüstung. Aufnahmen der Aktion wurden im Prozess gezeigt. Dass Gegenstände beschädigt wurden und die Fünf das Betriebsgelände betraten, bestreiten ihre Verteidiger nicht. Umstritten ist, ob das Gericht nur den Eingriff in das Eigentum des Konzerns bewertet oder auch untersucht, warum die Angeklagten dessen Produktion unterbrechen wollten.

Die Anklage sieht Straftaten und wirft den Angeklagten zusätzlich vor, einer kriminellen Vereinigung anzugehören. Die Verteidigung hält dagegen, die Fünf hätten die Herstellung militärischer Güter unterbrechen wollen, weil sie Elbit Systems für eine Beteiligung an der Kriegsführung in Gaza verantwortlich machen. Sie beruft sich auf Nothilfe und rechtfertigenden Notstand. Ob diese Argumente rechtlich tragen, ist offen. Eine Antwort setzt jedoch voraus, die Tätigkeit des Konzerns und ihre möglichen Folgen überhaupt aufzuklären.

Seit der Aktion befinden sich alle fünf in Untersuchungshaft. Nach Angaben der Verteidiger stellten sie sich selbst der Polizei, hatten feste Wohnsitze und waren sozial eingebunden. Die Anwälte sehen deshalb keine Fluchtgefahr. Das Gericht hat die Haft dennoch aufrechterhalten. Für die Angeklagten ist die staatliche Macht damit bereits vor einem Urteil höchst konkret: Sie verlieren ihre Freiheit, ihre alltäglichen Beziehungen werden beschränkt, und jeder zusätzliche Prozesstag verlängert diesen Zustand.

Der Prozess begann im April 2026. Ursprünglich waren 16 Verhandlungstage vorgesehen; inzwischen stehen nach Angaben der Verteidigung 44 Termine bis Januar 2027 im Raum. Ende August waren 18 Sitzungstage absolviert. Die Beweisaufnahme läuft, doch die Verteidiger sehen ihre zentralen Fragen bislang kaum behandelt: Was produziert der Betrieb in Ulm, wohin gelangen seine Erzeugnisse, und welche Bedeutung hätte das für die Bewertung der Aktion? Während der Schaden im Betrieb strafrechtlich verfolgt wird, bleibt die von der Verteidigung behauptete Verbindung zur Gewalt in Gaza nach ihrer Darstellung weitgehend ungeprüft.

Der Rüstungsbetrieb als Gegenstand des Verfahrens

Elbit Systems Deutschland ist Teil eines Rüstungskonzerns. Der Ulmer Betrieb steht deshalb im Zentrum der politischen Motivation, auf die sich die Angeklagten berufen. Die Verteidigung will feststellen lassen, welche Verbindung zwischen dort hergestellten Gütern, Lieferungen nach Israel und militärischen Einsätzen besteht. Aus ihrer Sicht kann das Gericht über die geltend gemachten Rechtfertigungsgründe erst entscheiden, wenn es diesen Zusammenhang untersucht. Der Eigentumsschaden ist Gegenstand der Anklage. Die mögliche Verwendung der Produkte darf nach Auffassung der Anwälte nicht aus dem Blick geraten, nur weil ihre Folgen außerhalb Deutschlands eintreten.

Dabei geht es um konkrete Beweisfragen: Welche Produkte werden in Ulm hergestellt? Welche davon wurden an den Konzern oder andere Empfänger geliefert? Gelangten sie zur israelischen Armee, und wofür wurden sie eingesetzt? Eine nachgewiesene Lieferung würde noch nicht sämtliche strafrechtlichen Fragen beantworten. Werden Lieferwege und Verwendung hingegen gar nicht untersucht, fehlt der Verteidigung die Tatsachengrundlage für ihr zentrales Argument. Die Entfernung zwischen Fabrik und Kriegsschauplatz ist kein Grund, mögliche Verbindungen für unerheblich zu erklären.

Die Anwälte beantragten unter anderem, den Geschäftsführer von Elbit Systems Deutschland als Zeugen zu hören und Werbevideos des Konzerns in Augenschein zu nehmen. Außerdem legten sie nach eigener Darstellung Unterlagen vor, die Lieferungen von Ulm nach Israel im Jahr 2025 belegen sollen. Was diese Unterlagen beweisen, muss das Gericht prüfen. Die Verteidigung hat zudem beantragt, den früheren Bundeskanzler Olaf Scholz und Bundeskanzler Friedrich Merz zu Rüstungsgenehmigungen zu hören. Damit richtet sie den Blick auf das Zusammenwirken unternehmerischer Produktion und staatlicher Entscheidungen.

Die Verteidiger werfen den Ermittlungsbehörden vor, den möglichen Beitrag des Unternehmens zur Kriegsführung weit weniger gründlich untersucht zu haben als die Aktion der Fünf. Nach ihrer Darstellung wertete ein dazu befragter Ermittler lediglich öffentlich zugängliche Unterlagen aus und verfügte über keine technischen Kenntnisse der Produkte. Eine ernsthafte Prüfung von Produktion und Lieferbeziehungen sehen die Anwälte darin nicht. Sollte ihre Schilderung zutreffen, wäre die Schieflage erheblich: Beim beschädigten Eigentum wird genau hingesehen; bei der Frage, wozu die hergestellten Güter dienen, bleibt die Ermittlung an der Oberfläche.

Wenn Beweggründe und mögliche entlastende Umstände geprüft werden sollen, darf die Untersuchung nicht beim sichtbaren Schaden im Betrieb enden. Das politische Ziel einer Aktion rechtfertigt eine Sachbeschädigung nicht automatisch. Ebenso wenig darf der Eigentumsschutz die Prüfung der behaupteten Rechtfertigungsgründe verdrängen. Ein Verfahren, das den Eingriff in Rüstungsproduktion verhandelt, muss sich der Frage stellen, welche Rolle diese Produktion in der Kriegsführung möglicherweise spielt.

Darin liegt ein gesellschaftlicher Widerspruch. Unternehmen stellen militärische Güter her, staatliche Stellen entscheiden über Genehmigungen, und die Folgen ihres möglichen Einsatzes tragen Menschen weit entfernt von den Produktionsstandorten. Die Angeklagten wollten diese Trennung durch einen Eingriff in den Betrieb aufbrechen. Ob dieser Eingriff strafbar war oder gerechtfertigt sein kann, verlangt eine sorgfältige rechtliche Prüfung. Wer dabei allein den Schaden an Maschinen und Ausrüstung betrachtet, behandelt Rüstungsproduktion jedoch wie eine gewöhnliche Eigentumsfrage und blendet ihre möglichen Folgen aus.


Was der Vorwurf nach Paragraf 129 bedeutet

Besonders schwer wiegt der Vorwurf nach Paragraf 129 des Strafgesetzbuchs. Die Staatsanwaltschaft geht nach Darstellung der Verteidigung davon aus, dass eine Vereinigung namens Palestine Action Germany existiere. Als wesentliche Indizien nennen die Anwälte Kleidung mit entsprechender Kennzeichnung bei der Aktion und die Verbreitung von Aufnahmen über einen Instagram-Kanal dieses Namens. Nachweise für eine darüber hinausgehende Organisationsstruktur hätten sie bislang nicht gesehen.

Das Gericht muss deshalb klären, ob mehr belegt ist als ein gemeinsamer Auftritt unter einem Namen. Über Bestand, Struktur und Zweck einer möglichen Vereinigung sowie über die Beteiligung jedes einzelnen Angeklagten kann nur anhand von Beweisen entschieden werden. Eine politische Kennzeichnung ersetzt diesen Nachweis nicht. Würde sie genügen, könnte die sichtbare gemeinsame Form eines Protests bereits zum Ausgangspunkt eines schwerwiegenden Organisationsvorwurfs werden.

Der Vorwurf verschiebt das gesamte Verfahren. Aus einer Aktion gegen einen Rüstungsbetrieb wird zugleich eine Untersuchung politischer Verbindungen. Rechtsanwältin Nina Honner weist darauf hin, dass schon ein entsprechender Anfangsverdacht weitreichende verdeckte Ermittlungsmaßnahmen ermöglicht. Sie sieht darin eine Gefahr für politische Organisierung: Nicht nur eine konkrete Tat, sondern das Zusammenwirken von Aktivisten gerät in den Blick der Strafverfolgung. Gerade gemeinsames Handeln ist jedoch die Voraussetzung dafür, dass Menschen mächtigen Unternehmen und staatlichen Entscheidungen überhaupt wirksam entgegentreten können.

Die Verteidigung wertet den Vorwurf deshalb auch als Versuch, über die fünf Angeklagten hinaus abzuschrecken. Eine solche Absicht der Ermittlungsbehörden ist damit nicht bewiesen. Die Wirkung des Verfahrens lässt sich dennoch benennen: Eine Staatsschutzkammer verhandelt über das behauptete Bestehen einer Organisation; die Angeklagten sitzen seit einem Jahr in Haft. Wer sich gegen Militarisierung und die deutsche Israelpolitik engagiert, sieht, welche Folgen ein Eingriff in Rüstungseigentum haben kann. Der Fall betrifft damit auch die Bedingungen, unter denen politischer Widerstand organisiert wird.

Ein Jahr Untersuchungshaft

Für die Angeklagten sind diese Fragen keine abstrakte Debatte. Daniel, den Rechtsanwalt Benjamin Duisberg vertritt, sitzt nach dessen Schilderung in der Justizvollzugsanstalt Ulm täglich etwa 23 Stunden allein in seiner Zelle. Im Wesentlichen bleibt ihm eine Stunde Hofgang. Besuche sind auf insgesamt eine Stunde im Monat begrenzt; sie und andere Kontakte nach außen werden überwacht. Die Haft entzieht ihm damit nicht nur Bewegungsfreiheit. Sie greift tief in seine sozialen Beziehungen ein.

Auch seine Familie trägt die Folgen. Reist sein Vater aus Irland an, ist nach Darstellung Duisbergs nur ein kurzer Besuch möglich. Während der ersten sechs Monate habe eine Trennscheibe zwischen Daniel und seinen Angehörigen gestanden, obwohl das Gericht sie nach Angaben der Verteidigung nicht angeordnet hatte. Die Scheibe wurde später entfernt. Die Monate, in denen körperlicher Kontakt verhindert wurde, lassen sich dadurch nicht rückgängig machen.

Selbst Bücher wurden zum Gegenstand eines Rechtsstreits. Daniel durfte nach Angaben seines Verteidigers zunächst weder selbst welche bestellen noch sie sich von außen zusenden lassen. Erst über das Oberlandesgericht habe die Verteidigung erreicht, dass er Lektüre seiner Wahl bestellen könne. Wer fast den ganzen Tag allein eingeschlossen ist, braucht Möglichkeiten, sich geistig zu beschäftigen. Dass selbst darüber gestritten werden musste, verdeutlicht, wie weit die Kontrolle des Haftalltags reicht.

Auch Zo, vertreten von Rechtsanwältin Honner, ist seit der Aktion inhaftiert. Zo kann nach ihren Angaben arbeiten und dadurch mehrere Stunden täglich außerhalb der Zelle verbringen. Honner beschreibt dennoch erhebliche psychische Belastungen und weist darauf hin, dass Zo als schwarze Transperson zusätzlichen Belastungen ausgesetzt sei. Bewegungsfreiheit, Arbeit und Kontakt zu Angehörigen sind im Gefängnis eng begrenzt und ungleich verteilt. Selbst eine Erleichterung des Alltags bleibt von Entscheidungen abhängig, die die Inhaftierten kaum kontrollieren können.

Die Verteidiger halten schon die Dauer der Untersuchungshaft für unverhältnismäßig. Sie verweisen auf die Wohnsitze, sozialen Bindungen und darauf, dass sich die Fünf nach der Aktion der Polizei stellten. Ob die Haft rechtlich erforderlich ist, entscheidet das zuständige Gericht. Ihre Folgen stehen längst fest: Noch vor einer Verurteilung verbringen die Angeklagten mehr als ein Jahr unter Bedingungen, die ihren Alltag und ihre Beziehungen bestimmen. Die Länge des Verfahrens wird für sie selbst zur Belastung.

Verhandeln hinter Glas

Auch im Gerichtssaal sieht die Verteidigung grundlegende Rechte beeinträchtigt. Verhandelt wird in Stuttgart-Stammheim. Die fünf Angeklagten sitzen dort nach Angaben ihrer Anwälte hinter Panzerglas, getrennt von den Verteidigertischen. Gespräche während der Sitzung laufen über ein Mikrofonsystem; ein spontaner Austausch ist kaum möglich. Justizbeamte befinden sich in unmittelbarer Nähe. Die räumliche Anordnung entscheidet so mit darüber, wie die Angeklagten an ihrem eigenen Prozess teilnehmen können.

Duisberg schildert, dass er Daniel während der Verhandlung weder unmittelbar etwas sagen noch ihm schnell ein Schriftstück geben könne. Für ein vertrauliches Gespräch muss die Verteidigung eine Unterbrechung beantragen. Nach seinen Angaben dauert es anschließend mindestens eine halbe Stunde, bis die notwendigen Abläufe abgeschlossen sind. Die Trennung hinter Glas kostet damit Zeit und erschwert Reaktionen auf das, was im Saal geschieht. Vertrauliche Verteidigung wird von einer Ausnahmeprozedur abhängig.

Die Anwälte beantragen wiederholt, neben ihren Mandanten sitzen zu dürfen. Sie halten die Trennung für sachlich unbegründet und berufen sich auf das Recht auf wirksame Verteidigung und die Unschuldsvermutung. Das Gericht verweist nach ihrer Darstellung auf die baulichen Gegebenheiten. Die Verteidiger entgegnen, an den Tischen seien Plätze frei. Auch die Wahl des Verhandlungsortes halten sie für nicht überzeugend begründet. Über diese Einwände muss anhand der tatsächlichen Sicherheitsanforderungen und der Folgen für die Verteidigung entschieden werden, nicht allein mit einem Hinweis auf die Architektur.

Denn Verfahrensrechte gelten nicht nur auf dem Papier. Angeklagte müssen mit ihren Anwälten auf Zeugenaussagen reagieren und Fragen vertraulich besprechen können, während die Verhandlung läuft. Wenn jedes solche Gespräch eine längere Unterbrechung verlangt, verändert die Saalordnung die praktischen Möglichkeiten der Verteidigung. Ob die Anordnung rechtmäßig ist, steht damit nicht schon aufgrund der Kritik der Anwälte fest. Ihre Auswirkungen lassen sich aber nicht als bloße Unbequemlichkeit abtun.

Die Glasabtrennung wirkt zudem auf das Publikum. Die Verteidiger befürchten, dass die fünf Angeklagten hinter Panzerglas bereits vor einem Urteil als besonders gefährlich erscheinen. Ein Terrorismusvorwurf steht nach ihrer Darstellung nicht im Raum. Sicherheitsmaßnahmen brauchen deshalb eine konkrete Begründung. Andernfalls vermittelt der Gerichtssaal ein Bild der Angeklagten, das der Beweisaufnahme vorgreift.

Streit um Öffentlichkeit und Protokoll

Ein weiterer Konflikt betrifft die Dokumentation des Prozesses. Nach Angaben der Verteidigung dürfen Zuschauer im Saal weder Stifte noch Papier für Notizen benutzen. Das Gericht habe dies mit Sicherheitsbedenken begründet. Auch eine von den Anwälten gewünschte Protokollkraft sei nicht zugelassen worden. Öffentlichkeit kann ihre Kontrollfunktion jedoch nur eingeschränkt erfüllen, wenn Beobachter den Verlauf einer langen Verhandlung nicht schriftlich festhalten dürfen.

Das wiegt umso schwerer, weil das offizielle Protokoll nicht den Wortlaut der Aussagen und der Verhandlung wiedergibt, sondern vor allem förmliche Vorgänge festhält. Wer später wissen will, was ein Zeuge im Einzelnen gesagt hat, kann nicht einfach ein vollständiges Gerichtsprotokoll nachlesen. Nach Darstellung der Verteidigung wurden zudem Anträge abgelehnt, bestimmte Vorgänge ausdrücklich zu protokollieren.

Für die Anwälte erschwert dies die laufende Arbeit und mögliche spätere Rechtsmittel. Wenn weder ein vollständiges amtliches Wortprotokoll entsteht noch Zuschauer mitschreiben dürfen, liegt die spätere Darstellung des Geschehens in besonderem Maß bei den Institutionen, die das Verfahren führen und beurteilen. Gerade bei einem politisch umstrittenen Prozess ist unabhängige Dokumentation keine Nebensache. Ob die geltend gemachten Sicherheitsgründe die Verbote rechtfertigen, muss sich an diesem Gewicht messen lassen.

Antisemitismusvorwurf und politische Motivation

Nach Darstellung der Verteidigung schreibt die Anklage den Angeklagten auch eine antisemitische Motivation zu. Honner und Duisberg weisen das zurück. Die Aktion habe einem Rüstungsunternehmen und dessen behaupteter Rolle bei militärischen Einsätzen gegolten. Aus der israelischen Herkunft des Mutterkonzerns folge keine Feindschaft gegenüber Juden. Die Verteidiger kritisieren, dass eine solche Gleichsetzung die Untersuchung der Geschäftstätigkeit des Konzerns verdrängen könne.

Äußerungen bei der Aktion und die Motivation der Beteiligten müssen konkret geprüft werden. Dasselbe gilt für den Antisemitismusvorwurf. Kritik an einem Rüstungsunternehmen, Kritik an israelischer Regierungspolitik und Feindschaft gegen Juden sind unterschiedliche Sachverhalte. Sie dürfen weder pauschal gleichgesetzt noch ohne Prüfung vermischt werden. Die Herkunft eines Konzerns entzieht seine Produkte und Lieferbeziehungen keiner Kritik; zugleich muss jede belastende Äußerung anhand ihres tatsächlichen Inhalts beurteilt werden.

Die Angeklagten und ihre Anwälte sehen die Aktion als Reaktion auf das Leid der palästinensischen Bevölkerung und auf die aus ihrer Sicht unzureichende staatliche Antwort. Duisberg verbindet dies mit der Frage, ob Deutschland Rüstungslieferungen hätte unterbinden müssen. Er hält unter bestimmten Voraussetzungen ein Eingreifen zum Schutz anderer Menschen für rechtlich gerechtfertigt. Das Gericht muss prüfen, ob die behaupteten Tatsachen nachweisbar sind und ob daraus der geltend gemachte Rechtfertigungsgrund folgt.

Politisch stehen sich hier Interessen mit höchst ungleichen Mitteln gegenüber. Ein Rüstungskonzern verfügt über Betriebe, Produkte und Absatzbeziehungen; staatliche Stellen entscheiden über Genehmigungen und setzen das Strafrecht durch. Die Menschen in Gaza, auf deren Schutz sich die Angeklagten berufen, haben auf diese Entscheidungen keinen vergleichbaren Einfluss. Die Fünf versuchten, unmittelbar in die Produktion einzugreifen. Ob sie dazu berechtigt waren, ist eine Rechtsfrage. Dass Eigentum, staatliche Genehmigungsmacht und Strafverfolgung auf der einen Seite konzentriert sind, prägt jedoch den Konflikt, über den in Stammheim verhandelt wird.

Was in Stammheim entschieden werden muss

Die Verteidigung rechnet nach den bisherigen Verhandlungstagen nicht mit einem Freispruch. Honner und Duisberg werfen der Kammer vor, ihre Anträge und Einwände nicht ergebnisoffen zu behandeln; sie haben wiederholt Befangenheitsanträge gestellt. Das ist ihre Bewertung des Prozessverlaufs. Ein Urteil steht aus. Ebenso offen ist, wie das Gericht die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe und die dazu beantragten Beweise würdigt.

Entscheidend wird sein, ob das Gericht den gesamten Zusammenhang prüft: die beschädigten Gegenstände und den Hausfriedensbruch, den behaupteten Zusammenschluss nach Paragraf 129, die tatsächlichen Beziehungen zwischen dem Ulmer Betrieb und der Kriegsführung sowie die Frage eines möglichen Rechtfertigungsgrundes. Ebenso müssen die Angeklagten ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben können. Eine ernsthafte Prüfung darf weder die Beschädigung von Eigentum übergehen noch so tun, als sei dessen Verwendung gesellschaftlich folgenlos.

Für die fünf Inhaftierten steht ihre Freiheit auf dem Spiel. Darüber hinaus macht der Prozess sichtbar, wie der Staat auf einen Angriff gegen Rüstungsproduktion reagiert und wie umkämpft die Untersuchung der möglichen Folgen dieser Produktion ist. Ob die Justiz auch die Macht- und Lieferbeziehungen aufklärt, gegen die sich die Aktion richtete, entscheidet mit darüber, was in Stammheim verhandelt wird: der gesamte Konflikt – oder nur der Schaden, den die Fünf in Ulm hinterließen.



 


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